Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 49
§ 49 – Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
Kurz erklärt
- Der Streitwert wird für Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes festgelegt.
- Er basiert auf dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung.
- Der Streitwert darf maximal den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und seiner Unterstützer betragen.
- Er darf auch den Verkehrswert des Wohnungseigentums nicht überschreiten.
- Ziel ist es, eine faire Bewertung für alle Beteiligten zu gewährleisten.